Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0233 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0224 E 23. Oktober 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0227 E 22. November 1994 RS 2 (hier betreffend Anträge auf Vergütung von Vertretungsstunden)Stammrechtssatz
Hat die Erstbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden, sondern eine formale Entscheidung getroffen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis, wenn sie über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entscheidet. Statt selbst über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch zu entscheiden, müßte die Berufungsbehörde im Falle der Unhaltbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die ersatzlose Aufhebung dieser Formalentscheidung aussprechen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags freizumachen. Durch eine meritorische Entscheidung verletzt sie den Wiedereinsetzungswerber auch in Rechten, da ihm damit eine Instanz genommen wird.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120232.X01Im RIS seit
24.01.2003