RS Vwgh 2002/10/23 2002/12/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §50 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0233 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0224 E 23. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0227 E 22. November 1994 RS 2 (hier betreffend Anträge auf Vergütung von Vertretungsstunden)

Stammrechtssatz

Hat die Erstbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden, sondern eine formale Entscheidung getroffen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis, wenn sie über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entscheidet. Statt selbst über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch zu entscheiden, müßte die Berufungsbehörde im Falle der Unhaltbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die ersatzlose Aufhebung dieser Formalentscheidung aussprechen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags freizumachen. Durch eine meritorische Entscheidung verletzt sie den Wiedereinsetzungswerber auch in Rechten, da ihm damit eine Instanz genommen wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120232.X01

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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