RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §26 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §57 Abs2;
GdBKUFG Tir 1998 §57 Abs3 litc;

Rechtssatz

Der Verwaltungskommission kommt im Bereich der Unfallfürsorge aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 Tir GdBKUFG 1998 die Zuständigkeit zu, im Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. (auch ohne entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten) festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 leg. cit. als notwendig anzusehen ist. Darüber hinaus kommt ihr die Kompetenz zu, über den Umfang von Ansprüchen aus der Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck zu entscheiden. Anders als bei der Krankenfürsorge wird für die Unfallfürsorge, jedenfalls im Bereich der nicht von der Anzeigepflicht gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz Tir GdBKUFG 1998 erfassten Ansprüche, nicht ausdrücklich zwischen Entscheidungen über das Bestehen und solchen über den Umfang eines Anspruches differenziert. Da aber wohl eine (auch negative) Entscheidung über das Bestehen eines behaupteten Anspruches aus der Unfallfürsorge, auch wenn dieser nicht von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz Tir GdBKUFG 1998 erfasst ist, zu ergehen hat, ist die Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang von Ansprüchen in § 57 Abs. 3 lit. c Tir GdBKUFG 1998 anders als im Bereich des Abs. 2 leg. cit. dahin zu verstehen, dass sie auch (negative) Entscheidungen über das Bestehen eines nicht von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz Tir GdBKUFG 1998 betroffenen Anspruches miterfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten