RS Vwgh 2002/10/23 2001/16/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §4;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar, dass die Administrativbeschwerde gegen die vom Hauptzollamt erlassene Berufungsvorentscheidung von zur Vertretung der Abgabepflichtigen (hier GmbH) berufenen Personen eingebracht worden ist. Die Funktion der Personen, die die Beschwerde unterfertigt haben, war aus der Eingabe und dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar. Dass ein Umbuchungsantrag einer anderen juristischen Person von einer dieser Personen unterfertigt wurde, lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Vertretungsbefugnis zu. Auch der im Rechtsbehelfsverfahren eingeholte Firmenbuchauszug ist für die Beurteilung, ob die Abgabepflichtige von befugten Personen vertreten wurde, nicht geeignet, weil er keinen Aufschluss über Geschäftsführung oder Erteilung einer Prokura für die Zeit der Einbringung der Beschwerde gibt und keinen Aufschluss über das allfällige Vorliegen einer Spezialvollmacht geben kann. Dadurch, dass die belangte Behörde (Finanzlandesdirektion - Berufungssenat) eine aufhebende - damit aus ihrem Gesichtspunkt meritorische - Entscheidung getroffen hat, ohne die zwingend nach § 85 Abs 2 iVm Abs 4 BAO erforderliche Klärung der Person des Einschreiters bzw der Vertretungsbefugnis der die Beschwerde unterfertigenden Personen vorgenommen zu haben, hat sie das Gesetz verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160300.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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