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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §127 Abs2;Rechtssatz
Die Beschuldigte hatte gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG das Recht, die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (hier: in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung) zu beantragen. Weiters hatte sie gemäß § 62 Abs 2 lit a FinStrG das Recht, in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über ihr Rechtsmittel durch den Berufungssenat zu beantragen. Die mündliche Verhandlung sowohl vor dem Spruchsenat (vgl § 127 Abs 2 FinStrG) als auch vor dem Berufungssenat (§ 157 iVm § 127 Abs 2 FinStrG) ist öffentlich. Die Finanzstrafsenate sind Tribunale iSd Art 6 EMRK (Hinweis VfGH E vom 17. Oktober 1985, VfSlg 10638/1985, sowie hg E vom 27. Oktober 1988, 88/16/0146, und vom 18. Dezember 1995, 95/16/0287). Da die Beschuldigte somit berechtigt war, im Verwaltungsverfahren die Entscheidung durch ein Gericht im Konventionssinne nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen - von welchem Recht die schon in diesem Verfahren durch einen Anwalt vertretene Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht hat -, war die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160151.X05Im RIS seit
18.02.2003