RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0189

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §2 Abs2;

Rechtssatz

Für die (funktionelle) Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Inneres) oder der Berufungskommission (als Berufungsbehörde) ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Hat die Dienstbehörde erster Instanz im Ergebnis eine Sachentscheidung über den vom Beschwerdeführer (Oberst der Bundesgendarmerie) gestellten, letztlich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach dem 1. August 1999 abzielenden Antrag getroffen, hat sie keinen Bescheid in einer Angelegenheit nach § 38 BDG 1979 (nur diese Bestimmung käme im Beschwerdefall allenfalls in Betracht) erlassen, die die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 begründete. Daher war die belangte Behörde (oberste Dienstbehörde) zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120189.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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