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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die (funktionelle) Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Inneres) oder der Berufungskommission (als Berufungsbehörde) ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Hat die Dienstbehörde erster Instanz im Ergebnis eine Sachentscheidung über den vom Beschwerdeführer (Oberst der Bundesgendarmerie) gestellten, letztlich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach dem 1. August 1999 abzielenden Antrag getroffen, hat sie keinen Bescheid in einer Angelegenheit nach § 38 BDG 1979 (nur diese Bestimmung käme im Beschwerdefall allenfalls in Betracht) erlassen, die die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 begründete. Daher war die belangte Behörde (oberste Dienstbehörde) zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120189.X03Im RIS seit
30.01.2003