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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Da nach § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG die Beitragsgrundlage auf die Weise zu bilden ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte (also der Gewinn - § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988) um die "auf den Sanierungsgewinn ...nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge" zu vermindern sind und nicht um jenen Betrag des Sanierungsgewinns, der steuerlich wirksam in Abzug gebracht werden durfte, hat sich auch nach Inkrafttreten des § 36 EStG 1988 nichts an jenem Ergebnis geändert, zu dem der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16. März 1993, 92/08/0158, gelangte. Es ist daher nicht entscheidend, dass seit dem Inkrafttreten des EStG 1988 der Sanierungsgewinn nicht erst bei Anwendung des Tarifs, sondern schon bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Abzug gebracht wird, weil dadurch jener Einkommensbegriff, an welchen § 25 Abs. 1 GSVG anknüpft, nicht berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080187.X02Im RIS seit
05.02.2003