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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066Rechtssatz
Die Beschlagnahme der Schmuckgegenstände erfolgte wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 FinStrG. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme wurde mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekämpft. Die Rechtswirksamkeit der wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 erfolgten Beschlagnahme bleibt daher selbst dann bestehen, wenn eine Beschlagnahme mit Bescheid nach § 89 Abs. 1 FinStrG geboten gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X05Im RIS seit
18.02.2003