RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39;
GehG 1956 §74 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §78 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §79 Abs1 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0031 E 23. Oktober 2002 2001/12/0034 E 23. Oktober 2002

Rechtssatz

Die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Dienstzuteilung endete mit dem Abschluss der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten. Konkrete Feststellungen dazu, wann diese Ausbildung abgeschlossen wurde, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die mit der Gegenschrift vorgelegte Stellungnahme der belangten Behörde mit detaillierten Angaben zur Absolvierung der einzelnen Ausbildungsschritte durch den Beschwerdeführer und die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift vermögen das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine darauf aufbauende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen. Dieser Begründungsmangel ist aber für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalls von Relevanz, war doch zu prüfen, ob die Dienstzuteilung auch den Zeitraum März bis September 1998 umfasste.

Hier: Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes; anschließende Versetzung (mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998) und Ernennung (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000) auf einen Arbeitsplatz dieser Wertigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120054.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten