Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §345 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209Rechtssatz
Die Landesberufungskommission ist nach ihrer gesetzlichen Grundlage (§ 345 Abs. 1 ASVG iVm Art. 10 Abs. 1 Z. 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 102 Abs. 2 B-VG) und der Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für die Bestellung (und Abberufung) aller ihrer Mitglieder (vgl. dazu näher VfSlg. 13.895/1994) eine Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn), die nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet ist und der die Stellung als Tribunal im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK zukommt (zu letzterem vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 13.553/1993, 13895/1994, 14564/1996 uva). Daran ändern auch nichts die Bestimmungen über die alternierende Führung der Kanzleigeschäfte durch andere Rechtsträger nach § 347 Abs. 6 ASVG oder die Kostentragungsbestimmung nach § 20 Abs. 2 SchKV, die lediglich in Teilbereichen (zur Entlastung des Bundes als Rechtsträger dieser Behörde) Abweichendes vorsehen. Die Landesberufungskommission wird auch funktionell für den Bund tätig (vgl. dazu VfSlg. 13.149/1992). Aus ihren Zuständigkeiten lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120208.X02Im RIS seit
30.01.2003