RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0208

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §347 Abs6;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
MRK Art6 Abs1;
SchKV §20 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

Rechtssatz

Die Landesberufungskommission ist nach ihrer gesetzlichen Grundlage (§ 345 Abs. 1 ASVG iVm Art. 10 Abs. 1 Z. 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 102 Abs. 2 B-VG) und der Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für die Bestellung (und Abberufung) aller ihrer Mitglieder (vgl. dazu näher VfSlg. 13.895/1994) eine Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn), die nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet ist und der die Stellung als Tribunal im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK zukommt (zu letzterem vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 13.553/1993, 13895/1994, 14564/1996 uva). Daran ändern auch nichts die Bestimmungen über die alternierende Führung der Kanzleigeschäfte durch andere Rechtsträger nach § 347 Abs. 6 ASVG oder die Kostentragungsbestimmung nach § 20 Abs. 2 SchKV, die lediglich in Teilbereichen (zur Entlastung des Bundes als Rechtsträger dieser Behörde) Abweichendes vorsehen. Die Landesberufungskommission wird auch funktionell für den Bund tätig (vgl. dazu VfSlg. 13.149/1992). Aus ihren Zuständigkeiten lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120208.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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