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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Da nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 in Verbindung mit § 1 und § 2 Z. 6 DVV 1981 im Bereich des Bundesministeriums für Justiz die Präsidenten der Oberlandesgerichte nachgeordnete Dienstbehörden sind und nach § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG 1984 im Fall einer in § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 genannten Übertragung (hier nach § 1 Abs. 1 Z 24 u. Z 32 DVV 1981) in erster Instanz die nachgeordnete Dienstbehörde und in zweiter Instanz die oberste Dienstbehörde zuständig ist, ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Justiz schon als Berufungsbehörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Demnach kann eine Partei im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens nach § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den genannten Bundesminister verlangen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120273.X01Im RIS seit
03.02.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017