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63/02 GehaltsgesetzNorm
ASVG §345 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209Rechtssatz
Die Abgeltung der Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission nach § 345 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG (einer Nebentätigkeit) regelt § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der Landesberufungskommission nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die Landesberufungskommission berufen werden können. Diese Bestimmung regelt (im Zusammenhang mit der Landesberufungskommission) abschließend einen besoldungsrechtlichen Anspruch des Richters auf Grund einer für den Bund (in einer Bundesbehörde im organisatorischen und funktionellen Sinn) ausgeübten Nebentätigkeit. Als speziellere (dies ergibt sich aus den "Mitwirkungsbefugnissen" weiterer Stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen Kostentragungsregeln zu sehen sind) ältere Vorschrift wird § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG durch die (spätere) Bestimmung des § 63a Abs. 4 RDG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GehG nicht berührt. § 63a Abs. 4 RDG stellt nämlich als Reaktion auf den "gebietskörperschaftsüberschreitenden" Begriff der Nebentätigkeit nach § 63a Abs. 1 RDG bloß klar, dass eine nicht für den Bund (sondern z.B. für ein Land) entfaltete Nebentätigkeit des Richters keinen auf § 25 GehG beruhenden Anspruch auf Vergütung auslöst. Dass eine vom Richter für den Bund entfaltete Nebentätigkeit nur nach § 25 Abs. 1 GehG abzugelten ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht zwingend entnehmen. Dem § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG wurde daher durch die spätere Bestimmung des § 63a Abs. 4 (iVm § 25 Abs. 1 GehG) nicht derogiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120208.X03Im RIS seit
30.01.2003