RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0127

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Wortlautes (arg.: anordnen) teilt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Zusammenhanges mit der Sicherstellung der situationsangemessenen Reaktion auf eine besondere sich für den Leiter einer (kleineren) Volksschule ergebenden Situation, die sich auch aus umfangreichen Renovierungsarbeiten des Schulgebäudes ergeben können (soweit die Dienstbehörde die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen nicht durch andere Organisationsmaßnahmen wie z.B. der Bestellung eines eigenen Koordinators aus dem Bereich des Schulamtes abdeckt), die Auffassung, dass § 48 Abs. 7 LDG 1984 zumindest ein subjektives Recht eines solchen Leiters auf eine dem Gesetz entsprechende Ermessensübung begründet, also subjektive Rechte nicht bloß erst aus einer solchen Anordnung entstehen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X05

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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