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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet des Wortlautes (arg.: anordnen) teilt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Zusammenhanges mit der Sicherstellung der situationsangemessenen Reaktion auf eine besondere sich für den Leiter einer (kleineren) Volksschule ergebenden Situation, die sich auch aus umfangreichen Renovierungsarbeiten des Schulgebäudes ergeben können (soweit die Dienstbehörde die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen nicht durch andere Organisationsmaßnahmen wie z.B. der Bestellung eines eigenen Koordinators aus dem Bereich des Schulamtes abdeckt), die Auffassung, dass § 48 Abs. 7 LDG 1984 zumindest ein subjektives Recht eines solchen Leiters auf eine dem Gesetz entsprechende Ermessensübung begründet, also subjektive Rechte nicht bloß erst aus einer solchen Anordnung entstehen.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X05Im RIS seit
30.01.2003