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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der (im E näher dargestellte) Antrag des Beschwerdeführers (Oberst der Bundesgendarmerie) vom 19. Juli 1999 zielt letztlich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach dem 1. August 1999 ab, die sich seiner Meinung nach nach Wegfall seiner zwischenzeitigen Verwendungen nach der ihm ab diesem Zeitpunkt zustehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Leiter der Abteilung 21 und Leiter des Referates 211 des LGK" (LGK = Landesgendarmeriekommando) zu richten habe, den er (seiner Auffassung nach) weiterhin (wie schon seit 1. Jänner 1991) mangels einer Abberufung von dieser Funktion innehabe; dieser Antrag betrifft das von ihm im Ergebnis behauptete "Wiederaufleben" dieser (ursprünglichen) Verwendung und deren besoldungsrechtliche Konsequenzen. Im Beschwerdefall ist ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der die hier strittige Frage, die mit Folgen für die Zukunft verbunden ist, klärt, zu bejahen. Das durch diesen Antrag ausgelöste Dienstrechtsverfahren betrifft eine Angelegenheit, die nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in erster Instanz grundsätzlich in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde (hier: LGK) fällt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120189.X01Im RIS seit
30.01.2003