RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2 Z5 litc;

Rechtssatz

Der (im E näher dargestellte) Antrag des Beschwerdeführers (Oberst der Bundesgendarmerie) vom 19. Juli 1999 zielt letztlich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach dem 1. August 1999 ab, die sich seiner Meinung nach nach Wegfall seiner zwischenzeitigen Verwendungen nach der ihm ab diesem Zeitpunkt zustehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Leiter der Abteilung 21 und Leiter des Referates 211 des LGK" (LGK = Landesgendarmeriekommando) zu richten habe, den er (seiner Auffassung nach) weiterhin (wie schon seit 1. Jänner 1991) mangels einer Abberufung von dieser Funktion innehabe; dieser Antrag betrifft das von ihm im Ergebnis behauptete "Wiederaufleben" dieser (ursprünglichen) Verwendung und deren besoldungsrechtliche Konsequenzen. Im Beschwerdefall ist ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der die hier strittige Frage, die mit Folgen für die Zukunft verbunden ist, klärt, zu bejahen. Das durch diesen Antrag ausgelöste Dienstrechtsverfahren betrifft eine Angelegenheit, die nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in erster Instanz grundsätzlich in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde (hier: LGK) fällt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120189.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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