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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Es steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt war; es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es überdies unbeachtlich, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160226.X03Im RIS seit
18.02.2003