RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt war; es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es überdies unbeachtlich, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160226.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten