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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde als Förster auf Grund der Gleichstellung seiner Vorbildung mit einem bestimmten Schulabschluss (mit Matura) von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B 1 (eine Art Untergruppe der Verwendungsgruppe B) in den Dienstzweig 210 "Gehobener Forstdienst" überstellt, für die der Landesgesetzgeber innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in § 28a GehG/Stmk eine eigene Gehaltsstaffel, also eine der Dienstzweigeregelung folgende besoldungsrechtliche "Untergruppe" vorsieht. Schafft der Gesetzgeber aber - wie hier im Beschwerdefall - eine eigene dienst- und besoldungsrechtliche Regelung für eine bestimmte Verwendung und hebt sie damit im Verhältnis zu anderen nach ihrer Vorbildung vergleichbaren bzw. zum Teil gleichgesetzten Verwendungen hervor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit den Gehaltsansätzen für diese besondere (Unter)Gruppe auch die mit der entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren, die für diese Verwendung typisch sind, abgegolten hat. Hinreichende Ansätze für eine ausnahmsweise andere Betrachtung sind im Beschwerdefall nicht erkennbar (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X04Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016