RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §345a;
ASVG §347 Abs1;
BDG 1979 §37;
RDG §63a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission (nach § 345 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG) ist auf Grund der späteren Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG, in der erstmals eine Definition dieser Art der Tätigkeit von Richtern vorgenommen wurde (die von der für Beamte nach § 37 BDG 1979 geltenden Begriffsumschreibung abweicht), eine Nebentätigkeit. Beide in § 63a Abs. 1 RDG genannten Voraussetzungen treffen nämlich zu. Zum einen knüpft § 345 Abs. 1 ASVG ausdrücklich am Richteramt als Voraussetzung für die Bestellung zum Vorsitzenden der Landesberufungskommission an (dies gilt im Hinblick auf seine Funktion auch für den nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG zu bestellenden Stellvertreter); zum anderen handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben als Richter in der Rechtsprechung und Justizverwaltung steht. Im Übrigen haben auch die Erläuterungen zur RDG-Novelle 1990 zu § 63a RDG (siehe oben unter I.3) eine andere gleichfalls im ASVG geregelte Tätigkeit eines Richters (nämlich die nach § 345a ASVG in der Landesschiedskommission), die mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist, ausdrücklich als Nebentätigkeit (im Sinne der neugeschaffenen Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG) bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120208.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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