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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Vorjudikatur (vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, Zl. 1365/75, VwSlg 8907 A/1975) keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Teilnahme am Straßenverkehr schlechthin und ausnahmslos keinen Anspruch nach § 19b Abs. 1 GehG 1956 (hier: des GehG/Stmk) begründen kann. Vielmehr hat er einen solchen Anspruch bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einem hohen, über das übliche Ausmaß hinausgehenden Anteil des Befahrens schwieriger Strecken unter schwierigen Wetterbedingungen, nicht ausgeschlossen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X06Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016