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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0263 E 23. Oktober 2002Rechtssatz
Die vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die beantragte (höhere) Funktionszulage gebührt, kann von der Behörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten bekleideten Arbeitsplatzes getroffen werden. Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 bzw. nach § 143 BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist - die jeweilige Dienstbehörde zuständig (vgl. u.a. die E vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998, und vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281). Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120262.X02Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008