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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat - ausgehend von ihren Feststellungen - im Beschwerdefall zu Recht das Vorliegen eines aus der Wahrnehmung erhöhter Verwaltungsaufgaben resultierenden Mehraufwandes, der die Freistellung des Beschwerdeführers (des Leiters einer Volksschule) von seiner (in ihrem Ausmaß eingeschränkten) regelmäßigen Unterrichtserteilung rechtfertigte, verneint: Vor allem hat er es in allen seinen (früheren) Äußerungen unterlassen, die Mehrbelastung während der Umbauarbeiten (insbesondere durch Besprechungen mit den mit dem Umbau beauftragten Firmenangehörigen) auch nur ansatzweise zu quantifizieren und ihre Auswirkungen auf seine Dienstpflichten (insbesondere auf die Abhaltung seiner eingeschränkten Lehrverpflichtung einschließlich der hiefür erforderlichen Unterrichtsvorbereitung sowie einer allfällig dadurch bedingten Verschiebung der Wahrnehmung von zu seiner Leiterfunktion zählenden Aufgaben auf Zeiten, die sonst üblicherweise der Unterrichtsvorbereitung dienen) konkret darzulegen. Damit ist er aber seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, handelt es sich dabei doch um Angaben, die aus seiner Sphäre stammen und über deren Kenntnis nur er verfügt (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X06Im RIS seit
30.01.2003