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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Es folgt allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979, nicht notwendig, dass deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 gegeben sein muss. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0162, und vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300). Hier betreffend § 107 Abs. 2 OÖ LBG 1993 und § 9 Abs. 1 OÖ LBPG 1966.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120418.X02Im RIS seit
24.01.2003