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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 dritter SatzLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Wertung eines Stimmzettels zu Unrecht als gültig; Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis; kein KostenzuspruchRechtssatz
Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Fügen am 07.03.04.
Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §72 Abs6 Tir GdWO 1994 vorbehaltene - Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses durch eine Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Rechtzeitige Einbringung der Wahlanfechtungsschrift.
Stattgabe der Wahlanfechtung, Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Fügen am 07.03.04 insoweit, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) im Wahlsprengel I - Fügen/Gagering nachfolgte.
Wertung von Stimmzetteln zu Recht als ungültig.
Ein Wähler, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur ein (liegendes) Kreuz anbringt, bezeichnet damit keinen bestimmten "Wahlwerber". Ein Stimmzettel, der allein eine Eintragung in der Vorzugsstimmenrubrik aufweist, ist jedenfalls nur dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler "die N a m e n von höchstens zwei Wahlwerbern der ... als gewählt geltenden Wählergruppe" [Hervorhebung durch den VfGH] einträgt; das Anbringen eines (liegenden) Kreuzes in dieser ausschließlich für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Rubrik erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht; mangels gültiger Ausfüllung der Vorzugsstimmenrubrik kann aber auch keine der Wählergruppen als iSd §55 Abs4 Tir GdWO 1994 gewählt gelten.
Wertung eines weiteren Stimmzettels zu Unrecht als gültig ausgefüllt.
Ein Stimmzettel, der - wie hier - in den vorgedruckten Kreisen links neben den Bezeichnungen zweier Wählergruppen, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind, mit Kreuzen oder Haken versehen ist, wodurch - in strikter Wortinterpretation (s VfSlg 14375/1998 mwH) des §62 Abs1 litd Tir GdWO 1994 - zwei Wählergruppen "bezeichnet" wurden, ist nach der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 litd leg cit in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der bezeichneten Parteien der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr.
Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis iSd §70 Abs1 VfGG im Hinblick auf die Berechnung der Wahlzahl; mögliche Änderung der Aufteilung der Mandate auf die Wählergruppen.
Kein Kostenzuspruch im Wahlanfechtungsverfahren.
Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG (vgl dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl etwa VfSlg 15357/1998).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Stimmzettel, Wahlanfechtung administrativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI1.2004Dokumentnummer
JFR_09958991_04W00I01_01