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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 PG im Fall der strafweisen Versetzung in den Ruhestand (der nach dem RDG erfolgten strafweisen - disziplinären - Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss - hier: für eine bestimmte Zeit) kann nicht eingewendet werden, sie komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand Folge einer mit Vorsatz begangenen Dienstpflichtverletzung sei. Selbst wenn die Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e iVm § 108 RDG (schuldangemessene) Sanktion für eine mit Vorsatz begangene Dienstpflichtverletzung wäre, schließt sie den Richter (bei Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses in Form eines Ruhestandsverhältnisses) bloß von der weiteren aktiven Ausübung des Richteramtes aus. Dies ließe sich allenfalls als eine Art (disziplinar)rechtlich bedingte "Dienstunfähigkeit" für dieses Amt verstehen, zieht aber (wegen der Unterschiedlichkeit beider Begriffe) nicht notwendig die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinn des § 9 Abs. 1 PG nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120234.X06Im RIS seit
30.01.2003