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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs2 litd;Rechtssatz
Eine Einrechnung von Nebenleistungen findet gemäß § 9 Abs. 2 BLVG 1965 statt, wenn diese von einem Lehrer auftragsgemäß erbracht werden, wobei in lit. d als einrechenbare Tätigkeit jene eines zur verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrers genannt ist. Wäre nun davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Direktor der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit der Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen Agenden der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik betraut worden ist (zur Erteilung einer derartigen Weisung wäre er - wenn er sie als Leiter der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe gegeben hat - zuständig; ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wäre sie auch wirksam), wäre der Anspruch des Beschwerdeführers zu bejahen. Läge hingegen ein derartiger Betrauungsakt nicht vor, bestünde ein Anspruch des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 2 BLVG 1965 nicht zu Recht.
Der Beschwerdeführer, dessen Dienststelle ausschließlich die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ist, wurde mit den Aufgaben eines Administrators zur Unterstützung des Schulleiters dieser Schule betraut. Diese Bestellung war auch, weil diese Lehranstalt 10 Klassen (also mehr als die in § 9 Abs. 2b BLVG 1965 genannte Mindestzahl von 8 Klassen) aufwies, zulässig. Die im selben Gebäude befindliche und in Personalunion geführte Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hatte im fraglichen Zeitraum nur 6 Klassen und erfüllte daher nicht die Voraussetzung zur Bestellung eines Lehrers zur verwaltungsmäßigen Unterstützung des Schulleiters dieser Schule; dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer auch mit der Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen Agenden der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik "betraut" wurde; die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage dahingehende Erhebungen und Feststellungen unterlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120180.X01Im RIS seit
03.02.2003