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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
Die Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars für die Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, in dem auf die Rechtsfolge, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, hingewiesen ist, beruht auf § 46 Abs. 1 AlVG. Wenn jedoch in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080041.X06Im RIS seit
05.03.2003