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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1989/346;Rechtssatz
§ 13 GehG 1956 regelt die Fälle, in denen die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen sind, nicht abschließend. War eine Suspendierung zunächst für einen bestimmten Zeitraum aufrecht, wird sie jedoch auf Grund einer Entscheidung der dafür zuständigen Behörden mit der Wirkung ex tunc beseitigt, so besteht ein Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch. Wenn daher die Suspendierung des Beamten durch Entscheidung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen mangelnder Begründung des Suspendierungsbescheides bzw. mangelnder Begründetheit des Verdachtes (mit Rückwirkung auf den Erlassungszeitpunkt) aufgehoben wurde, bewirkt diese Entscheidung auch den Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Kürzung der Monatsbezüge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995120071.X01Im RIS seit
20.01.2003