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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160226.X01Im RIS seit
18.02.2003