RS Vfgh 2004/10/9 B9/03

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Veröffentlicht am 09.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs5
B-VG Art140 Abs5
StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a, Z17b
TopographieV, BGBl 306/1977 §1 Z2
Verordnung der BH Völkermarkt vom 04.05.99 betr Festlegung des Ortsgebiets der Ortschaft Mittlern
VolksgruppenG §2 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet aufgrund der behaupteten nicht gehörigen Kundmachung des Ortsgebiets mangels Anbringung zweisprachiger Ortstafeln; kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln; keine unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien in Folge Weitergeltung der unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und der Topographieverordnung im maßgeblichen Zeitraum

Rechtssatz

Es gibt kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und Z17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache (vgl VfSlg 16403/2001 mwV).

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien - u zw auch als Prüfungsmaßstab in Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsverfahren - kommt nur dann in Betracht, wenn einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen nicht bestehen; vgl in diesem Sinne etwa VfSlg 11585/1987.

Aufhebung von Teilen des §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG und des §1 Z2 TopographieV mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, (VfSlg 16404/2001) unter Fristsetzung bis 31.12.02.

Im Hinblick darauf trifft die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 04.05.99 betr Festlegung des Ortsgebiets der Ortschaft Mittlern unmittelbar an Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien zu messen sei, nicht zu. Es bestanden nämlich zu den Zeitpunkten, die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sein könnten, nämlich zur Zeit der Tat (04.03.01) sowie zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz (24.07.01; vgl §1 Abs2 VStG) - wegen der grundsätzlichen pro-futuro-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Art139 und Art140 B-VG (vgl etwa VfSlg 9321/1982, 11874/1988), und somit auch des hier maßgeblichen vom 13.12.01 - für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unangreifbare einfachgesetzliche (Ausführungs-) Bestimmungen, die für ihren Bereich der in Frage stehenden staatsvertraglichen Regelung - iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit nahmen.

Entscheidungstexte

  • B 9/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2004 B 9/03

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Anwendbarkeit Staatsvertrag, Rechte subjektive öffentliche, Staatsverträge, Straßenpolizei, Fahrgeschwindigkeit, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Volksgruppen, Minderheiten, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B9.2003

Dokumentnummer

JFR_09958991_03B00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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