RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §44;
LDG 1984 §44a;
LDG 1984 §44b;
LDG 1984 §44c;
LDG 1984 §44d;
LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;

Rechtssatz

Eine Freistellung nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 setzt - anders als die verschiedenen Fälle der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (nach den §§ 44 - 44d leg. cit.) - nicht zwingend einen Antrag des betroffenen Schulleiters voraus. Dies hängt damit zusammen, dass mit einer solchen Maßnahme - anders als in der Fällen der Herabsetzung der Lehrverpflichtung - keine entsprechende Kürzung des Gehaltes verbunden ist, wird doch in diesem Fall von der Vollauslastung des Leiters (in dieser Funktion) ausgegangen. Das Gesetz schließt aber auch nicht die Antragstellung des betroffenen Leiters aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X04

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten