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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §44;Rechtssatz
Eine Freistellung nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 setzt - anders als die verschiedenen Fälle der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (nach den §§ 44 - 44d leg. cit.) - nicht zwingend einen Antrag des betroffenen Schulleiters voraus. Dies hängt damit zusammen, dass mit einer solchen Maßnahme - anders als in der Fällen der Herabsetzung der Lehrverpflichtung - keine entsprechende Kürzung des Gehaltes verbunden ist, wird doch in diesem Fall von der Vollauslastung des Leiters (in dieser Funktion) ausgegangen. Das Gesetz schließt aber auch nicht die Antragstellung des betroffenen Leiters aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X04Im RIS seit
30.01.2003