RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160226.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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