RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0259

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §33 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §43;
GdBKUFG Tir 1998 §13 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §43 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das fortgesetzte Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach dem Erkenntnis vom 21.4.1999, Zl. 98/12/0517, die Versetzung eines Beamten in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 43 GdBG Innsbruck 1970 eine zwar nicht dauernde, aber insofern nachhaltige Dienstunfähigkeit voraussetzt, als Letztere mehr als ein Jahr gedauert haben muss. Damit ist zunächst lediglich ausgesagt, dass im Sinne des § 43 GdBG Innsbruck 1970 eine über ein Jahr hinausgehende Dienstunfähigkeit nachhaltig ist, nicht jedoch, dass kürzer dauernde Dienstunfähigkeiten generell nicht nachhaltig wären. Dass kürzere Dienstunfähigkeiten keine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 43 GdBG Innsbruck 1970 rechtfertigen, ergibt sich nämlich aus der in dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich umschriebenen Jahresfrist, nicht etwa aus einer gesetzlich umschriebenen Voraussetzung der "Nachhaltigkeit" der Dienstunfähigkeit, welche der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu interpretieren gehabt hätte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X07

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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