RS Vwgh 2002/10/23 2002/08/0037

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 Z2;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0010 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Hinzurechnung zu dem im Einkommensteuerbescheid mit Null festgestellten Einkommen kommt nur insoweit in Betracht, als die Ermittlung dieses Einkommens auf einem Abzug des Verlustabzuges beruht, also nicht in einem den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Ausmaß (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0088). Eine Hinzurechnung nicht zum festgestellten Nulleinkommen, sondern zu noch gar nicht um den Verlustabzug reduzierten Einkünften kommt nach dem Gesetzeswortlaut von vornherein nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080037.X01

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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