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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1962 §36 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 48 Abs. 6 LDG 1984, wonach Leiter von Volksschulen grundsätzlich eine Lehrverpflichtung trifft und sich diese im Verhältnis der Klassenanzahl und bestimmter sonstiger schulischer Einrichtungen (siehe dazu näher § 48 Abs. 6 Satz 2 und 3 LDG 1984) vermindert, hat offensichtlich den Sinn, eine Unterbeschäftigung des Leiters einer Volksschule, an der sich wegen der geringen Größe der Schule bzw. dem Fehlen von bestimmten Einrichtungen nur eine geringe Belastung durch die Leitertätigkeit ergibt, (durch ein Mischmodell) zu verhindern. Erst ab einer gewissen Größe der Schule (bei Volksschulen mit mehr als acht Klassen) entfällt die Lehrverpflichtung des Leiters der Schule kraft Gesetzes (§ 48 Abs. 6 Satz 5 LDG 1984). Offensichtlich geht der Gesetzgeber bei einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass ein Leiter einer Volksschule ab dieser Größenordnung bereits durch die Leiteraufgaben vollständig in Anspruch genommen wird, sodass die Erteilung von regelmäßigem Unterricht in Form einer wenn auch eingeschränkten Lehrverpflichtung in diesem Fall nicht mehr in Frage kommt (in diesem Sinn zur vergleichbaren früheren Regelung des § 36 Abs. 2 LDG, BGBl. Nr. 245/1962, betreffend die Lehrverpflichtung des Leiters einer Hauptschule bereits das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1977, Zl. 2026/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X01Im RIS seit
30.01.2003