Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054, in einem sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Fall (Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer seiner Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes) ausgesprochen, dass konkrete Feststellungen über den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung erforderlich sind, um abschließend beurteilen zu können, ob die Verwendung des Beschwerdeführers im gesamten, vom Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage erfassten Zeitraum eine - allenfalls aus anderen Gründen - vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt. (Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem vorgenannten insofern, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor jenen Arbeitsplatz innehat, mit dem er seit seiner Dienstzuteilung zur belangten Behörde betraut wurde.)