RS Vfgh 2004/10/13 B208/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
RAO §9

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verletzung von Berufspflichten bei Abwicklung eines Treuhandauftrages; ausreichende Wahrung des Parteiengehörs

Rechtssatz

Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie, gestützt auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.09.98, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zur vorbehaltlosen Auszahlung des (Treuhand)Betrages verpflichtet war.

Dass das Ergebnis aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der belangten Behörde (vgl VfSlg 13165/1992, 13385/1993, 13937/1994).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B208.2002

Dokumentnummer

JFR_09958987_02B00208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten