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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag im Ergebnis um eine höhere Mehrdienstleistungszulage nach § 61 GehG 1956 gegangen ist; ausführliche Begründung im E.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X02Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019