RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39;
GehG 1956 §78 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §79 Abs1 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0031 E 23. Oktober 2002 2001/12/0034 E 23. Oktober 2002

Rechtssatz

War die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Hubschrauberpiloten im März 1998 noch nicht abgeschlossen, sondern dauerte sie noch an, läge der Verwendung des Beschwerdeführers am höherwertigen Arbeitsplatz (weiterhin) die genannte Dienstzuteilung zu Grunde; diesfalls wäre auch in diesem Zeitraum eine "vorübergehende" und keine "dauernde" Verwendung des Beschwerdeführers vorgelegen.

Hier: Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes; anschließende Versetzung (mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998) und Ernennung (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000) auf einen Arbeitsplatz dieser Wertigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120054.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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