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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der (im E näher dargestellte) Antrag des Beschwerdeführers (Oberst der Bundesgendarmerie) vom 19. Juli 1999 zielt letztlich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach dem 1. August 1999 ab. Der Umstand, dass der Ausgang des diesbezüglichen Dienstrechtsverfahrens, das von der Wirksamkeit bzw. dem Inhalt von Personalmaßnahmen (insbesondere der mit Bescheid vom 16. August 1996 verfügten Versetzung des Beschwerdeführers nach § 38 Abs. 1 BDG 1979) abhängt, führt nicht dazu, dass eine Angelegenheit nach § 38 BDG 1979 vorliegt. Nach dem Inhalt seines verfahrensauslösenden Antrages handelt es sich dabei allenfalls um eine Vorfrage für die Feststellung seiner ab einem bestimmten Zeitpunkt strittigen besoldungsrechtlichen Stellung, auf deren Klärung sein Antrag primär abzielt. Nach diesem Inhalt des das vorliegende Dienstrechtsverfahren auslösenden und seinen Gegenstand (zunächst) bestimmenden Antrages war die Dienstbehörde erster Instanz verpflichtet, eine Sachentscheidung über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum 1. August 1999 zu fällen und sich in der Begründung mit seinem Vorbringen (insbesondere dessen möglicher Relevanz für den Ausgang des Verfahrens und bejahendenfalls mit dessen Begründetheit) auseinander zu setzen, wozu auch die Beurteilung damit verbundener Vorfragen (hier: insbesondere der Wirkung der mit Bescheid vom 16. August 1996 verfügten Versetzung) gehört.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120189.X02Im RIS seit
30.01.2003