RS Vwgh 2002/10/23 99/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0222 E 17. Dezember 1991 VwSlg 13551 A/1991 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080157.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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