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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass - was die von einem Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach § 19b GehG/Stmk geltend gemachten Umweltbelastungen (soweit sie noch aufrechterhalten werden) betrifft - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass diese unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten allenfalls als eine Erschwernis im Sinn des § 19a GehG/Stmk, nicht aber als "Gefahr" im Sinn des § 19b GehG/Stmk zu werten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X09Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016