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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0485 E 20. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. IZm der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (Hinweise E 22.12.1998, 97/08/0106, E 16.2.1999, 98/08/0057 und 97/08/0584, E 13.4.1999, 99/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080086.X01Im RIS seit
04.02.2003