Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0028 E 23. Oktober 2002 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054, ausgesprochen hat, endet die Dienstzuteilung mit dem Abschluss der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen erforderlich sind. Bis zum Abschluss der Ausbildung liegt nämlich der Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz die genannte Dienstzuteilung zu Grunde und liegt in diesem Zeitraum eine "vorübergehende" und keine "dauernde" Verwendung vor. Endet hingegen die Ausbildung bereits früher, ist die weitere Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz nicht mehr durch die mit dem Abschluss der Ausbildung befristete Dienstzuteilung gedeckt und ist demnach zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten ab Beendigung der Ausbildung eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120033.X02Im RIS seit
30.01.2003