RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0259

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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L24007 Gemeindebedienstete Tirol

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §26 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §43 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §57 Abs2;
GdBKUFG Tir 1998 §57 Abs3 litb;
GdBKUFG Tir 1998 §57 Abs3 litc;

Rechtssatz

Vorliegendenfalls war nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag (auch) Leistungen aus der Unfallfürsorge ansprechen wollte, ja nicht einmal, dass damit eine Anzeige gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz Tir GdBKUFG 1998 erstattet werden sollte. Wäre Letzteres beabsichtigt gewesen, so wäre die Verwaltungskommission aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 lit. b Tir GdBKUFG 1998 verpflichtet gewesen, festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Sonderleistung im Sinne des § 43 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998, also zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, notwendig war. Andernfalls bestünde die Ermächtigung, im Rahmen der lit. c der genannten Bestimmung auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag über die Frage des Bestehens eines behaupteten (nicht von der Anzeigepflicht umfassten) Anspruches aus der Unfallfürsorge abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X04

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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