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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag war im Sinne der ständigen hg. Judikatur zu bewilligen, weil das weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das Verschulden des Rechtsanwaltes (ohne dass andere das Verschulden begründende Umstände hinzugetreten wären) ausschließt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 658 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160232.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009