RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag war im Sinne der ständigen hg. Judikatur zu bewilligen, weil das weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das Verschulden des Rechtsanwaltes (ohne dass andere das Verschulden begründende Umstände hinzugetreten wären) ausschließt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 658 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160232.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten