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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Dabei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080041.X01Im RIS seit
05.03.2003