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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0342Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalls anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0007). Dass die Einfuhr von Suchtmitteln seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Allgemeinen keinen Eingangsabgaben unterliegt, macht daher die Einhebung der vordem entstandenen Eingangsabgaben nicht unbillig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160341.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011