RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0234

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
RDG §83 Abs1 Z1;
RDG §83 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es lässt sich aber auch bloß allein aus der Verknüpfung zwischen dem Anlass (Ruhestandsversetzung) und dem Prüfungsgegenstand des Zurechnungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 PG (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) nicht zwingend eine Eingrenzung auf den Fall einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (wie sie z.B. in § 14 Abs. 3 BDG 1979 oder in § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 RDG umschrieben ist) erschließen. Zwar kann eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Indiz für die Erforderlichkeit der Prüfung der darüber hinausgehenden Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG sein (vgl. zur Unterscheidung der beiden Begriffe z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0353, mwN). Diese Erwerbsunfähigkeitsprüfung behält aber auch dann ihren Sinn, wenn die Ruhestandsversetzung aus einem anderen Grund als dem der Dienstunfähigkeit verfügt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120234.X04

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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