Index
L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §33 Abs2;Rechtssatz
Für das fortgesetzte Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Auffassung, eine Linderung der Schmerzsymptomatik stelle keine "Besserung der Gesundheit" im Verständnis der §§ 13 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998 dar, unzutreffend ist. Mangels einer erkennbaren Abweichung ist der Begriff der Gesundheit in den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauches zu verstehen. Er umschreibt damit den Regelzustand körperlichen und geistigen Wohlbefindens, während Krankheit eine Abweichung von diesem Zustand ist (Hinweis E 21.4.1999, Zl. 98/12/0517, zum Begriff "Gesundheit" in § 33 Abs. 2 GdBG Innsbruck 1970). Das Empfinden von Schmerzen ist aber ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Regelzustand körperlichen Wohlbefindens.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X05Im RIS seit
30.01.2003