RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0259

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §33 Abs2;
GdBKUFG Tir 1998 §13 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §43 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das fortgesetzte Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Auffassung, eine Linderung der Schmerzsymptomatik stelle keine "Besserung der Gesundheit" im Verständnis der §§ 13 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998 dar, unzutreffend ist. Mangels einer erkennbaren Abweichung ist der Begriff der Gesundheit in den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauches zu verstehen. Er umschreibt damit den Regelzustand körperlichen und geistigen Wohlbefindens, während Krankheit eine Abweichung von diesem Zustand ist (Hinweis E 21.4.1999, Zl. 98/12/0517, zum Begriff "Gesundheit" in § 33 Abs. 2 GdBG Innsbruck 1970). Das Empfinden von Schmerzen ist aber ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Regelzustand körperlichen Wohlbefindens.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X05

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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