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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, zB durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Diese Ansprüche der Partei können nicht unter Berufung auf organisatorische Maßnahmen des Arbeitsmarktservice - etwa durch verschiedene Einbringungsstellen oder EDV-Zugriffsmöglichkeiten, in Frage gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080041.X07Im RIS seit
05.03.2003