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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides jeweils den "Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers (mit Spruchpunkt 1.) zurückgewiesen bzw. (mit Spruchpunkt 2.) abgewiesen. Aus der weiteren Formulierung des Spruches ergibt sich aber in Verbindung mit der Begründung zweifelsfrei, dass die belangte Behörde den Übergang der Zuständigkeit an sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG von dem in erster Instanz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 (Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheit der Geldbezüge) in Verbindung mit § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 (zunächst) zuständigen Landesschulrat bejaht und in Wahrheit eine Entscheidung über den einen besoldungsrechtlichen Anspruch geltend machenden verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers getroffen hat, und zwar zum Teil durch dessen Zurückweisung bzw. zum Teil durch dessen Abweisung. Es liegt bei dieser Konstellation (scheinbare Entscheidung über einen Devolutionsantrag, während die belangte Behörde aber eindeutig eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vor der säumig gebliebenen Dienstbehörde erster Instanz bezweckte) ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, der nicht rechtswidrig ist (Hinweis E 19.6.2000, Zl. 2000/05/0107).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019