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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Da nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 die Dienstbehörde in dem von ihr durchzuführenden Verfahren zur Beurteilung der "Dienstunfähigkeit" hinsichtlich der Auswahl der konkret zu betrauenden Amtssachverständigen im Gegensatz zu sonstigen Verfahren keine Wahlmöglichkeit hat und die Entscheidung, wer als Sachverständiger in einem Dienstrechtsverfahren heranzuziehen ist, nunmehr dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt obliegt, nicht aber der Dienstbehörde, kann in der (bloßen) Befassung eines Amtsarztes durch die Dienstbehörde oder in Aufträgen der Dienstbehörde an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kein der zuständigen Dienstbehörde zurechenbarer Willensakt verstanden werden, der seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120120.X01Im RIS seit
24.01.2003